POLIPOL – AGB
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend kurz „Verkaufsbedingungen") gelten für alle zwischen dem Käufer und uns sowie unseren rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (einsehbar auch unter https://www.polipol.de/unternehmen) geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren, sofern der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Als verbundene Unternehmen gelten solche Unternehmen, die mit uns durch unmittelbare oder mittelbare Beteiligung, Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung verbunden sind.
(2) Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen oder Leistungen des Käufers annehmen.
(3) Individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen, haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen, sofern sie vor Vertragsabschluss schriftlich getroffen wurden.
2. Vertragsschluss
(1) Der Käufer hat uns vor Vertragsabschluss schriftlich auf ihm bekannte besondere Umstände hinzuweisen, die für die Eignung oder den Einsatz der Ware wesentlich sind, insbesondere wenn
- die Ware nicht ausschließlich zur gewöhnlichen Verwendung eingesetzt werden soll,
- eine bestimmte Verwendungseignung vorausgesetzt wird oder Beschaffenheitserwartungen auf öffentlichen Äußerungen oder Werbeaussagen beruhen,
- die Ware unter ungewöhnlichen, stark beanspruchenden oder sicherheitsrelevanten Bedingungen eingesetzt werden soll,
- mit außergewöhnlichen Schadensmöglichkeiten oder Schadenshöhen zu rechnen ist, die dem Käufer bekannt sind oder bekannt sein müssten,
- die Ware außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige gewerbliche Abnehmer geliefert werden soll.
Unterbleibt ein solcher Hinweis, haften wir nicht für Schäden oder Mängel, die auf die genannten besonderen Umstände zurückzuführen sind, sofern diese für uns nicht erkennbar waren.
(2) Besondere Wünsche des Käufers, insbesondere spezielle Verwendungszwecke, Beschaffenheitserwartungen, Garantien oder sonstige Zusicherungen bezüglich der Ware oder der Vertragserfüllung sowie vom Käufer in elektronischer oder gedruckter Form zusätzlich gewünschte Leistungserklärungen, Gebrauchsanleitungen oder Sicherheitsinformationen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir diese ausdrücklich und schriftlich bestätigen.
(3) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zeichnungen, Abbildungen und Maße sind ohne besondere gegenteilige Vereinbarung unverbindlich. Sämtliche Aufträge und Bestellungen, unmittelbar erteilte ebenso wie durch Vertreter vermittelte, bedürfen unserer ausdrücklichen Annahme. Diese können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung erklären, die sowohl schriftlich, fernschriftlich als auch in elektronischer Form erfolgen kann. Die Annahme kann auch durch Lieferung der bestellten Waren innerhalb der gleichen Frist erfolgen.
(4) Unsere Auftragsbestätigung bildet die Grundlage des Vertrags, wenn sie die maßgeblichen Vertragsinhalte (Art, Menge, Preis) beinhaltet. Geringfügige Abweichungen von der Bestellung, die den Käufer nicht wesentlich beeinträchtigen, gelten dabei als akzeptiert. Weicht die Auftragsbestätigung deutlich von der Bestellung ab, wird der Vertrag nur dann geschlossen, wenn der Käufer diesen Abweichungen nicht innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
(5) Mit der Auftragserteilung garantiert der Käufer in Anbetracht des Auftragsvolumens zugleich seine Zahlungsfähigkeit, zumindest bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der Käufer unter regelmäßigen Umständen die Lieferung der beauftragten Ware erwarten darf. Stellen sich Vermögenslage und/oder Liquidität des Käufers anders dar oder tritt eine Verschlechterung ein, können wir die Erfüllung des Vertrages von einer Zahlung im Wege der Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Dies gilt insbesondere bei Bekanntwerden negativer Bonitätsauskünfte durch beispielsweise Kreditversicherer oder Auskunfteien oder andere vergleichbare Dienstleister. Wir können in diesen Fällen auch unbeschadet weitergehender Aufwendungs- und Ersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten, wenn uns unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach unserer Risikoeinschätzung ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(6) Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
- der Käufer ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber uns oder gegenüber Dritten fällig sind, auch nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Leistung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt,
- der Käufer unzutreffende oder unvollständige Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, die für die Vertragserfüllung wesentlich sind.
3. Abtretung und Ausschluss von Rechten Dritter
(1) Wir sind aus dem mit dem Käufer abgeschlossenen Vertrag ausschließlich dem Käufer gegenüber verpflichtet. Die Anwendung des § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter) ist ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dritte, insbesondere Abnehmer des Käufers oder sonstige an dem Vertragsschluss nicht beteiligte Personen, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern oder sonstige vertragliche Ansprüche gegen uns geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise ohne unsere Zustimmung an Dritte abtritt. Der Käufer bleibt in diesem Fall allein empfangsberechtigt. Wir sind weiterhin berechtigt und verpflichtet, mit befreiender Wirkung ausschließlich an den Käufer zu leisten.
(2) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis durch den Käufer bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Lieferverzug, Verpackung
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager. Soll die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Bestimmungsort versandt werden, hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Wurde vertraglich nichts vereinbart, können wir selbst über die Art des Versands bestimmen. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Käufers. Individuell vereinbarte Incoterms® 2020 gelten vorrangig.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den Käufer auf diesen über. Wurde vertraglich die Abnahme der Ware vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Der Übergabe bzw. der Abnahme der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Annahmeverzug ist.
(3) Lieferzeiten oder Fristen verstehen sich als freibleibende und unverbindliche Angaben, die annähernd gelten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Für Lieferverzögerungen, die durch unvorhergesehene Vorgänge, wie Streik, Brand, Betriebsstörungen im eigenen Werk oder in den Werken unserer Vorlieferanten eintreten, haften wir dem Käufer nicht. Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine setzen voraus, dass der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt und die Ware ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen abnimmt. Wir sind berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern oder den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist festzulegen, sofern dem Käufer kein unzumutbarer Nachteil entsteht.
(4) Kommt es aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, zu einer Lieferverzögerung, sind wir berechtigt, die Lieferung nachzuholen, sofern der Käufer unverzüglich über die Verzögerung informiert wird und ihm ein neuer Lieferzeitraum mitgeteilt wird. Der Käufer kann der angekündigten Nachlieferung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn diese unzumutbar ist. Der Widerspruch ist innerhalb einer Frist von 7 Werktagen zu erklären. Kann die Nachlieferung innerhalb des neu bekanntgegebenen Zeitraums bzw. dauerhaft wegen Nichtverfügbarkeit der Leistung z.B. aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebsstörungen oder ausbleibender oder verspäteter Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer Deckungsgeschäfte nicht erfolgen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesen Fällen werden wir den Käufer unverzüglich darüber informieren, dass die Leistung nicht erbracht werden kann.
(5) Infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs ist der Käufer berechtigt, nach erfolgloser Nachfristsetzung von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
(6) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers.
(7) Unsere Verkaufsverpackungen werden ausschließlich im Rahmen eines gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zugelassenen dualen Systems lizenziert. Eine Rücknahme solcher systembeteiligungspflichtigen Verpackungen durch uns erfolgt nicht. Der Käufer ist verpflichtet, Verpackungen, die nicht unter die Systembeteiligungspflicht fallen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, auf eigene Kosten ordnungsgemäß und gesetzeskonform zu entsorgen. Eine Rücknahme von Verpackungen oder Waren durch uns erfolgt ausschließlich im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen. Darüberhinausgehende Rücknahmepflichten übernehmen wir nicht. Die ordnungsgemäße Entsorgung der gelieferten Ware selbst obliegt dem Käufer, sofern keine gesetzliche Rücknahmepflicht des Verkäufers besteht oder schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
5. Preise, Zahlungen, Zahlungsverzug
(1) Unsere Preise gelten ab Werk inkl. Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Auftragserfüllung in der Rechnung gesondert ausweisen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise. Der Kaufpreis ist ohne jeden Abzug sofort mit Zugang der Rechnung beim Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig. Zahlungen sind spesen- und kostenfrei auf eines der von uns benannten Bankkonten zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der vorbehaltlose Zahlungseingang auf unserem Bankkonto maßgeblich. Unsere Mitarbeiter sowie Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag endgültig und vorbehaltlos auf unserem Konto gutgeschrieben ist. Scheckzahlungen gelten lediglich erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB), nicht an Erfüllung statt. Gutschriften aus Scheckzahlungen erfolgen vorbehaltlich der Einlösung und mit Wertstellung des Tages, an dem wir endgültig über den Gegenwert verfügen können.
(2) Wir sind berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings an Dritte abzutreten. Erfolgt die Abtretung durch einen entsprechenden Hinweis in der Rechnung, kann der Käufer Zahlung mit befreiender Wirkung nur an den benannten Factor auf dessen mitgeteilte Bankverbindung leisten.
(3) Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht bei Fälligkeit nicht nach, sind wir unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, nach unserer Wahl den Vertrag zu kündigen, weitere Lieferungen und Leistungen auszusetzen und/oder Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu berechnen, bis die Zahlung vollständig und endgültig erfolgt ist. Der Käufer gerät mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, wenn er auf unsere Mahnung nicht leistet oder, sofern ein Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt ist oder sich aus einem Ereignis ergibt, auch ohne Mahnung. Der Käufer kommt spätestens jedoch auch ohne Mahnung 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder wenn sich der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung nicht feststellen lässt, 30 Tage nach Erhalt der Warenlieferung mit der Zahlung in Verzug. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Dem Käufer bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
(4) Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen nach unserem billigen Ermessen auf sämtliche zum Zeitpunkt der Zahlung gegen den Käufer bestehenden Forderungen zu verrechnen, gleichgültig, ob eigene oder abgetretene Forderungen. Sollte unsere Verrechnung von einer etwaigen Verrechnungsanweisung des Käufers abweichen, werden wir den Käufer unverzüglich darüber informieren. Das billige Ermessen ist im Sinne von Treu und Glauben so auszuüben, dass die berechtigten Interessen des Käufers angemessen berücksichtigt werden.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, die zugrundeliegenden Gegenansprüche sind fällig und unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder beruhen auf demselben Vertragsverhältnis. Dies gilt auch bei Geltendmachung von Mängelrügen oder sonstigen Gegenansprüchen. § 215 BGB findet keine Anwendung.
(6) Bestehen nach Vertragsschluss aufgrund objektiver Umstände begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Käufer, sind wir berechtigt, die Einrede der Unsicherheit gemäß § 321 BGB geltend zu machen. In diesem Fall können wir die Lieferung verweigern und die weitere Vertragserfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer geeignete Sicherheiten stellt oder Vorauskasse leistet. Sobald die Gegenleistung bewirkt oder eine angemessene Sicherheitsleistung erbracht wurde, entfällt unser Leistungsverweigerungsrecht. Dies gilt auch für bereits bestätigte Lieferungen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus einem Kontokorrentverhältnis, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, sofern eine Fristsetzung gesetzlich nicht entbehrlich ist. Wird nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, sofern unsere Sicherungsrechte dadurch gefährdet sind. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Weiterveräußerung, Verarbeitung oder sonstige Verfügung über die Vorbehaltsware nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
(2) Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn dieser ausdrücklich von uns erklärt wird. Gleiches gilt für andere Maßnahmen zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, wie etwa die Pfändung. Nach erklärtem Rücktritt sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zu verwerten, etwa durch Verkauf oder Versteigerung. Die Verwertung erfolgt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist oder andere wesentliche Verschlechterungen seiner Vermögensverhältnisse vorliegen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Alle Forderungen, die dem Käufer aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere Factoring, Versicherungsleistungen, unerlaubte Handlungen) zustehen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrentverhältnissen, tritt der Käufer bereits jetzt wirksam und sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abkäufern offenzulegen und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Die Offenlegung der Abtretung kann auch direkt durch uns erfolgen.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, ist der Käufer verpflichtet, den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte wahren und durchsetzen können. Erstattet der Dritte die in diesem Zusammenhang entstehenden angemessenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht, so haftet der Käufer hierfür. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten. Stellt der Käufer oder ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder wird ein solches Verfahren eröffnet, gelten unsere Rechte gegenüber dem vorläufigen als auch dem endgültig bestellten Insolvenzverwalter in gleichem Umfang wie gegenüber dem Käufer. Dies umfasst insbesondere sämtliche Forderungen, Sicherungsrechte und sonstige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis.
7. Gewährleistung, Haftung
(1) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377, 381 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unterlässt der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. Unsere Haftung für nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gerügte Mängel ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Mängel, die dem Käufer bei Vertragsschluss bekannt waren oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind. Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleibt unberührt.
(2) Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich unter präziser Beschreibung des Mangels an uns zu richten. Zur Dokumentation sollen geeignete Fotos und Videos beigefügt werden, soweit dies zur Darstellung des Mangels zumutbar und technisch möglich ist. Geringfügige, handelsübliche Abweichungen und technische Toleranzen in Beschaffenheit, Ausführung, Maßen, Farben, Dimensionen und Gewichten sowie natürliche Abnutzung und Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch oder äußere Einwirkungen gelten nicht als Mängel im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung und scheiden als Grund zur Beanstandung aus. Unsere Einlassung auf eine Mängelrüge gilt nicht als Verzicht auf Einwände gegen eine etwaig verspätete oder nicht formgerechte Rüge. Erweist sich eine vom Käufer geltend gemachte Mängelrüge nach Überprüfung als unberechtigt und hätte der Käufer dies bei zumutbarer Prüfung erkennen können, sind wir berechtigt, entweder unsere dadurch entstandenen Aufwendungen (insbesondere Prüfungs-, Transport- und/oder Reisekosten) oder wahlweise eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 59,00 EUR zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer oder kein Aufwand entstanden ist.
(3) Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware im Sinne des § 438 Abs. 2 BGB. Hiervon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, arglistig verschwiegenen Mängeln, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Liegt ein Sachmangel vor und wurde dieser fristgerecht gemäß § 377 HGB gerügt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu leisten. Der Käufer hat uns die zur Prüfung und Durchführung der Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware ordnungsgemäß verpackt und unter Beachtung der Versandvorgaben an uns zurückzusenden. Die hierbei entstehenden Kosten werden im Falle einer berechtigten Mängelrüge von uns getragen.
(5) Rücksendungen und Zahlungsabzüge bedürfen unserer vorherigen Zustimmung, soweit der Käufer nicht gesetzlich hierzu berechtigt ist. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig und ein Zurückbehaltungsrecht kann nur mit unserer vorherigen Zustimmung geltend gemacht werden, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht (vgl. Nr. 5 Abs. 5). Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Soweit ein Mangel vorliegt und die Nacherfüllung durch Nachbesserung entweder unmöglich ist oder zweimal fehlgeschlagen ist, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder – sofern der Mangel nicht unerheblich ist – den Rücktritt vom Vertrag erklären. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.
8. Außenwirtschaftsvorschriften
(1) Verkäufer und Käufer verpflichten sich, die jeweils für ihn geltenden, anwendbaren Vorschriften der Ein- und Ausfuhrbestimmungen, des Sanktions-, Embargos- und (Re-)Exportkontrollrechts und sonstigen Bestimmungen (im Folgenden insgesamt „Außenwirtschaftsvorschriften" genannt) einzuhalten.
(2) Das Zustandekommen des Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Hindernisse aufgrund von Außenwirtschaftsvorschriften entgegenstehen.
(3) Verkäufer und Käufer sind verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Beide Parteien gewährleisten, alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Unterstützung bereitzustellen, damit die jeweils andere Partei die Außenwirtschaftsvorschriften erfüllen kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Produktdaten, Stücklisten, technischen Spezifikationen und Zolltarifnummern.
(4) Ergeben sich Lieferverzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren oder vergleichbaren rechtlichen Prüfungen, verlängern sich Lieferfristen angemessen. Werden erforderliche Genehmigungen trotz zumutbarer Bemühungen nicht erteilt oder bestehen rechtliche Verbote, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Leistung(steile) als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche der anderen Partei wegen solcher Verzögerungen oder der (teilweisen) Nichterfüllung sind außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(5) Verkäufer und Käufer sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Vertragserfüllung auszusetzen, wenn die jeweils andere Partei gegen diese Verpflichtungen verstößt oder wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Vertragserfüllung gegen geltende Außenwirtschaftsvorschriften verstoßen würde.
9. Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte an Unterlagen und Dateien
(1) Alle dem Käufer übergebenen oder auf sonstige Weise zur Verfügung gestellten Kataloge, Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, sonstigen Anschauungsmaterialien sowie digitalen Dateien enthalten urheberrechtlich oder anderweitig geschützte Inhalte, die entweder von uns selbst erstellt oder von Drittanbietern lizenziert wurden. Sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte an diesen Unterlagen und Inhalten verbleiben ausschließlich bei uns oder den jeweiligen Rechteinhabern.
(2) Die Nutzung dieser Materialien ist ausschließlich im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks, insbesondere im Zusammenhang mit den abgestimmten Marketingmaßnahmen, gestattet. Eine darüberhinausgehende eigenständige Nutzung, Bearbeitung, Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder sonstige Verwertung – auch auszugsweise – ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffenden Inhalte als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht.
(3) Jede unzulässige Weitergabe oder Nutzung stellt eine Verletzung geltender Urheber- und Lizenzrechte dar und kann zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden.
10. Allgemeine Bestimmungen, Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) „Schriftlich" meint im Rahmen dieser Verkaufsbedingungen auch Mitteilungen per E-Mail (Textform im Sinne des § 126 b BGB), soweit nicht ausdrücklich die gesetzliche Schriftform (§ 126 BGB) verlangt wird.
(2) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz in 31603 Diepenau.
(3) Diese Verkaufsbedingungen liegen in deutscher Sprache vor. Übersetzungen dienen lediglich der Verständlichkeit. Maßgeblich ist die deutsche Fassung. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie sonstigen internationalen Einheitsrechts.
(4) Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Firmensitz in 31603 Diepenau maßgeblicher ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
[Stand Mai 2026]